Ab dem 16. März 2016 werden die automatischen Radargeräte, die in den letzten Wochen auf luxemburgischem Staatsgebiet installiert wurden, offiziell in Betrieb genommen.
Um zu vermeiden, dass Vertretungsberechtigte von Unternehmen, die von ihren Mitarbeitern benutzte Fahrzeuge besitzen oder halten, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, weil sie ein Bußgeld bezahlen, das einem Mitarbeiter auferlegt wurde, rät die FLLV (Luxemburgische Vereinigung der Autovermieter) per nachstehende Mitteilung zur Zusammenarbeit mit den Behörden, d.h. zur Übermittlung der Identität der Person, die das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkehrsdelikts führte.
Am 25. Juli 2015 hat die luxemburgische Abgeordnetenkammer das Gesetz über die Schaffung eines automatischen Überwachungssystems für Verkehrsdelikte einstimmig verabschiedet. Durch eine gründliche Analyse der Ergebnisse der Unfallforschung wurden dann etwa zehn Gefahrenstellen im Straßennetz erkannt, an denen Radargeräte installiert werden sollten, die Geschwindigkeitsüberschreitungen aufzeichnen. Im Jahresverlauf wurden 10 zusätzliche feststehende Radargeräte installiert und in Betrieb genommen. Die feststehenden „Blitzer“ sollen durch 6 mobile in Fahrzeugen installierte Radargeräte ergänzt werden, die in allen Regionen des Landes unterwegs sein werden. Seit Oktober 2015 gibt es auch Sensibilisierungskampagnen in den Medien zur Information der in Luxemburg ansässigen und nicht ansässigen Autofahrer.
Die feststehenden Radargeräte fotografieren das an dem Verkehrsverstoß beteiligte Fahrzeug von vorn und von hinten und machen Bilder vom Nummernschild und vom Fahrer, ohne dass das Fahrzeug direkt angehalten wird. Die Fotos werden gespeichert und an ein Verarbeitungszentrum gesandt, wo Polizisten den Verstoß feststellen und den Besitzer des Fahrzeugscheins identifizieren. Die gebührenpflichtige Verwarnung wird spätestens 4 Wochen nach dem Verstoß per Einschreiben versandt.
Dies betrifft alle Fahrzeuge, unabhängig von dem Land, in dem sie eingetragen sind. Dieselbe Gleichbehandlung findet auch auf Firmenwagen, Servicefahrzeuge und gemietete oder geleaste Fahrzeuge Anwendung.
Nach dem neuen Gesetz ist das Bußgeld, das im Anschluss an den von einem Radarautomaten aufgezeichneten Verstoß auferlegt wurde, wie folgt zu entrichten:
• durch den Halter oder andernfalls den auf dem Fahrzeugschein eingetragenen Besitzer.
• Bei Mietwagen / Leasing: durch den Mieter
• Bei Verkauf: durch den Käufer
• Bei juristischen Personen: durch den Vertretungsberechtigten
>>> außer in Fällen, in denen ein Vertretungsberechtigter Informationen liefert, mit denen der tatsächliche Fahrer des Wagens zum Zeitpunkt des Delikts identifiziert werden kann.
Nur dem Fahrer, der identifiziert wurde, werden Punkte vom Führerschein abgezogen. Nicht in Luxemburg ansässige Fahrer erhalten einen virtuellen Führerschein, von dem Punkte abgezogen werden können.
Derjenige, der eine gebührenpflichtige Verwarnung bezahlt, erkennt damit an, den Verstoß begangen zu haben. Folglich ist er strafrechtlich für das Delikt verantwortlich und verliert Führerscheinpunkte.
Um zu vermeiden, dass Vertretungsberechtigte von Unternehmen, die von ihren Mitarbeitern benutzte Fahrzeuge besitzen oder halten, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, ist eine Zusammenarbeit mit den Behörden im Interesse des Unternehmens. Es sollte daher den Behörden die Identität der Person mitteilen, die das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkehrsdelikts führte.
Mitteilung der FLLV (Luxemburgischer Verein der Autovermieter)
Um zu vermeiden, dass Vertretungsberechtigte von Unternehmen, die von ihren Mitarbeitern benutzte Fahrzeuge besitzen oder halten, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, ist eine Zusammenarbeit mit den Behörden im Interesse des Unternehmens. Es sollte daher den Behörden die Identität der Person mitteilen, die das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkehrsdelikts führte